Beförderungsbedingungen der
Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen
GmbH & Co. KG Oberaudorf
Bitte beachten Sie unsere Beförderungsbedingungen!
§ 1 Geltungsbereich
- Die durch Aushang bekanntgemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem gesamten Bergbahngelände.
- Zum Bergbahngelände gehören die 4er-Sesselbahn, Schlepplifttrassen, Tal-/Mittel-/Bergstationen, Sommerrodelbahn, Fahrgastbereitstellungsräume und deren Zugänge.
- Soweit für Wanderwege, Rodelbahnen, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bergbahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf §9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z. B. FIS – Verhaltensregeln für Skifahrer) wird hingewiesen. Alle Pisten- und Wegekennzeichnungen (insbesondere auch auf der Winterrodelbahn) sind zu beachten und einzuhalten. Die Skipisten, die Winterrodelbahn und der Snowboard-Funpark bzw. die dort aufgestellten Geräte sowie die Mountainbikestrecken sind jeweils nur mit entsprechender Ausrüstung (Sturzhelm etc.) zu befahren. Die Benutzung der Winterrodelbahn ( befindet sich im Eigentum der Gemeinde Oberaudorf ), des Snowboard-Funparkes sowie der Mountainbikestrecken ist kostenlos, eine Haftung für die Benutzung der Winterrodelbahn, des Snowboard-Funparkes und der Mountainbikestrecken wird von Seiten der Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen GmbH & Co.KG ausgeschlossen. Der Waldseilgarten wird nicht von der Hocheck Bergbahnen und Freizeitanlagen GmbH & Co.KG betrieben, eine Haftung ist daher von Seiten dieser Gesellschaft ausgeschlossen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
- Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit anderer Fahrgäste, weder die Sicherheit der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören. Ihr Verhalten muß der Art der Anlage angepaßt sein.
- Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
- Vom Bergbahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebs, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bergbahnanlagen und im Bergbahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Sofern das Bergbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
- die Bergbahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten,
- die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Sesselbahn, das Förderband oder Schlepplifte unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder Euro 50,00 zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.
- an anderen als dazu bestimmten Stellen und als auf der dazu bestimmten Seite ein und auszusteigen,
- die Sessel/Schleppbügel – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen,
- während der Beförderung zu rauchen,
- Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Bergbahnanlage abzustoßen.
- Nach Beendigung der Fahrt sind die Sessel sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
- Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
- Das mutwillige Schaukeln in der Längs- und Querrichtung sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten.
2. Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften
2.1 Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2.2 Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
- weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bergbahnpersonal zugelassen werden.
- mutwillig aus der Spur zu fahren (sog. „Slalomfahren“)
- sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert,
- den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt,
- es ist verboten die Schleppspur außer an hierfür vorgesehene Stellen zu überqueren;
2.3 Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
2.4 Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestatten; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
2.5 Andere Sportgeräte, wie Flugdrachen oder Skibobs, werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
3. Bestimmungen für die Benutzung der Sommerrodelbahn
3.1 Die Sommerrodelbahn darf nur mit gültigem Fahrausweis benutzt werden, dieser ist dem Bergbahnmitarbeiter an der Mittelstation vorzulegen.
3.2 Vor Antritt der Fahrt ist die Funktionsweise der Sommerrodel zu überprüfen – siehe Beschilderung.
3.3 Die Sommerrodelbahn darf ausschließlich mit den hierfür geeigneten und zur Verfügung gestellten Rutschschlitten sowie bei trockener Bahn befahren werden.
3.4 Die Sommerrodelbahn darf nur alleine von Personen befahren werden, welche das 8. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 7 Jahren dürfen die Sommerrodelbahn ausschließlich auf einem Doppelsitzer-Rodel gemeinsam mit einem Erwachsenen befahren. Beim Doppelsitzer-Rodel muss die leichtere Person vorne sitzen.
3.5 Die Beschilderungen sind zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist während der Fahrt auf einen ausreichenden – mind. 25 Meter – Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Rodler zu achten. Am Ende der Bahn ist rechtzeitig – siehe Beschilderung – die Geschwindigkeit zu minimieren. Bei feuchter Witterung ist die Geschwindigkeit unverzüglich zu reduzieren. Bei nasser Bahn bzw. einsetzenden Regen darf diese nicht weiter befahren werden. Die Sommerrodelbahn darf nur am Ende der Bahn – im Ausstiegsbereich – verlassen werden. Dieser ist umgehend wieder freizumachen. ( Ausnahme: bei einsetzenden Regen, sofort anhalten, Schlitten neben die Bahn legen und zu Fuß zur Talstation gehen ). Das Begehen der Sommerrodelbahn ist verboten. Den Anweisungen der Bergbahnmitarbeiter ist Folge zu leisten.
3.6 Es ist verboten, die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen, Fahrthindernisse zu schaffen oder andere störende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
§ 3 Beförderung von Personen
- Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. Der §8 dieser Beförderungsbedingungen bleibt unberührt.
- Die Beförderungszeiten werden an den Talstationen durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt insbesondere für im Aushang nicht vorgesehene Fahrten.
- Auf begründetes ausdrückliches Verlangen – z. B. körperbehinderter Personen – werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird Ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung zu Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.
- Noch nicht schulpflichtige Kinder – bis zu einem Alter von einschließlich 5 Jahren – dürfen die Sesselbahn nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden.
§ 4 Beförderung von Sachen
- Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestatten, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bergbahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Sitzplatzes kann die Bergbahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
- Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigen mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder Ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluß von Beförderung
- Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden und deren Fahrausweis eingezogen werden,
- die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen der Bergbahnmitarbeiter nicht befolgen,
- die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören,
- die betrunken sind,
- die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen,
- Inhaber von Saisonkarten, welche ihre personenbezogene Karte an andere Personen weitergeben und diese die Kontrollzone damit betreten; diese Karten werden ohne Ersatz eingezogen bzw. gesperrt, darüber hinaus wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (siehe Bestimmungen lt. §7) erhoben und ein unbefristetes Beförderungsverbot gegen beide beteiligten Personen ausgesprochen.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
- Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß an sich zu tragen.
- Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. Bei Verlust oder nicht bzw. nur teilweiser Benutzung einer Einzel-, Zeit- oder Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt. Die Fahrausweise sind nicht übertragbar - einzige Ausnahme 6er-Block. Eine Rückgabe von Fahrausweisen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme: bei Saisonkarten und Mehrtageskarten nach Skiunfällen ab Vorlage eines ärztlichen Attestes. Bei Mehrtageskarten werden dann ab Vorlage die restlichen nicht genutzten Tage rückvergütet. Bei Saisonkarten erfolgt folgende Rückvergütung: bei Rückgabe mit Attest bis 25.12. 75 % des Kartenpreises: bis 20.01. 50 % d. K.; bis 15.02. 25 % d. K.; ab 16.02. keine Rückvergütung.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
- Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
- sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, oder diesen bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann,
- den Fahrausweis nicht, oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ
- widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird
- einen Fahrausweis benutzt, der auf eine andere Person ausgestellt ist ( Saison-, Tages- und Stundenkarten sind nicht übertragbar, ein Weiterverkauf ist strafbar !)
- Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 5fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch Euro 50,00.
- Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt z. B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, welche die Sicherheit des Fahrbetriebes beinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
- Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes. Es erfolgt keinerlei Haftung für Kleidungsschäden (insbesondere Verschmutzung). Für Unfälle auf der gemeindlichen Winterrodelbahn, für Unfälle im Snowboard-Funpark und für Mountainbike- sowie Bungy-Trampolin-Unfälle.
- Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Alle nicht ausdrücklichen erwähnten Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Bergbahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß §978 BGB dem Bergbahnpersonal zu übergeben.
§ 11 Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach den gültigen Vorschriften.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der Bergbahn.
- Gerichtsstand im nichtkaufmännischen Verkehr, ist der Wohnsitz des Benutzers, sofern die Vorraussetzungen des §38 ZPO vorliegen, der Sitz der Bergbahn.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Oberaudorf, 01.06.11










